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Feinstaub


Feinstaub Als Feinstaub (PM10) wird der Staub bezeichnet, dessen Korngröße kleiner als 10 Mikrometer (das sind 10 Millionstel Meter), ist. Welche gesundheitlichen Wirkungen Feinstaub und insbesondere Ultrafeinstaub (kleiner als 0,1 Mikrometer) hat, ist Gegenstand zahlreicher Forschungsarbeiten im In- und Ausland. Kleinere Staubpartikel können bis in die Lungenbläschen vordringen, von dort in die Blutbahn gelangen und sich im gesamten Körper verteilen. Fest steht, dass hohe Feinstaub-Konzentrationen negative gesundheitliche Folgen für den menschlichen Organismus verursachen. So werden zum Beispiel Atemwegserkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen hervorgerufen. Besonders gefährdet sind Kleinkinder, Menschen mit geschwächtem Immunsystem, ältere Menschen, Asthmatiker und Menschen mit bestehenden Atemwegserkrankungen und Herz-Kreislaufproblemen. Die Weltgesundheitsorganisation hat im Juni 2012 solche Staubpartikel, die bei der Verbrennung von Diesel entstehen, als "sicher krebserregend" eingestuft. Seit 2005 gelten EU-weit Grenzwerte für Feinstaub (PM10). Durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Luftqualitätsrichtlinie) wurden diese Grenzwerte bestätigt. Neu geregelt wurde ein ab 2015 verbindlich einzuhaltender Grenzwert für Feinstaub PM2,5. Die Regelungen der Luftqualitätsrichtlinie wurden national durch die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) umgesetzt. Technische und nichttechnische Maßnahmen im Straßenverkehr sowie technische Verbesserungen bei industriellen Anlagen haben zu einer deutlichen Verminderung der Feinstaubbelastung in Deutschland geführt. Der zunehmenden Verbrennung von Holz (siehe Kaminöfen) als Quelle der Feinstaubbelastung wurde mit schärferen Grenzwerten in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) begegnet. Der festgelegte Tagesmittelgrenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der an maximal 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden darf, wurde aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in den vergangenen Jahren nur noch vereinzelt überschritten. Der Jahresmittelgrenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wurde in den vergangenen Jahren deutschlandweit eingehalten, ebenso wie der Grenzwert für PM2,5 von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel. Die Einrichtung von Umweltzonen, in die Fahrzeuge mit geringen Partikelemissionen fahren dürfen, trägt mit dazu bei, die Grenzwerte für Feinstaub einzuhalten. Die Umweltzonen sind Teil der Luftreinhaltepläne der Länder. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Maßnahmen, die von der energetischen Gebäudesanierung bis hin zur Förderung von großtechnischen Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Feinstaubreduzierung im Rahmen des BMUB-Umweltinnovationsprogramms reichen. Mit Blick darauf, dass es keine Schwelle gibt, unter der Feinstaub nicht als schädigend auf die menschliche Gesundheit eingeschätzt wird, gilt es, die Emissionen von Partikeln und von Gasen, die wie Ammoniak zum sogenannten Sekundärstaub führen, weiter zu reduzieren. Ein wichtiger Beitrag zur Senkung der Feinstaubbelastung ist daher auch die Novellierung der Düngeverordnung, die zu einer deutlichen Verringerung der Ammoniakemissionen und damit auch Senkung der Belastung des sekundär gebildeten Feinstaubs führen wird.

Quelle: Bundesinisterium für Umweltschutz ....